REACH (Verordnung 1907/2006/EG) & CLP (Verordnung 1272/2008/EG)

Die REACH-Verordnung (1907/2006/EG) ist eine beständige Herausforderung für Hersteller, Importeure und Anwender von Chemikalien, Gemischen und Produkten.

Obwohl für bestimmte Anwendungen eines Stoffes keine Registrierung erforderlich ist, können dennoch bestimmte Titel von REACH für diesen Stoff gelten. Zum Beispiel die Verpflichtung zum Datenaustausch und zur Weitergabe von Informationen an nachgeschaltete Anwender.

Stoffe, die in Mengen ≥1 t/Jahr hergestellt oder importiert werden, dürfen (abgesehen von Ausnahmen) nur noch auf den EU-Markt gebracht werden, wenn diese registriert sind. Bei Stoffen, die bisher noch nicht registriert wurden, ist der einzuplanende zeitliche und personelle Aufwand für alle Beteiligten merklich höher, als bei Stoffen, bei denen Sie sich einer bestehenden Registrierung anschließen können.

Bei einer neuen Registrierung werden in der Regel analytische Leistungen (chem.-phys., toxikologische und ökotoxikologische Untersuchungen) erforderlich, die zum Teil von Drittanbietern erbracht werden müssen. Diese Leistungen können lange Zeiträume in Anspruch nehmen und hohe Kosten verursachen.

Wir empfehlen daher, im Vorfeld zu klären,

  • welche Stoffe aus Ihrem Produktportfolio in welchem Mengenband zu registrieren sind
  • welche dieser Stoffe von Ihren Kunden in welchen Mengen als Zwischenprodukte unter strikt kontrollierten  Bedingungen verwendet werden.

Die tatsächlichen Registrierungsanforderungen und der damit verbundene Aufwand müssen für jeden Ihrer Stoffe separat geklärt werden. Dazu sollten u.a. folgende Fragen geklärt werden:

  • Ist der Stoff bereits durch Dritte registriert und welche Dossiers wurden eingereicht?
  • Decken die in der Registrierung enthaltenen Angaben die für ihren Stoff zu erfüllenden Registrierungsanforderungen ab?
  • Welche Daten sind für Ihre Registrierung beizubringen?
  • Welche Daten liegen vor und sind brauchbar (in Bezug auf Relevanz, Zulänglichkeit und Verlässlichkeit)? (Datenrecherche)
  • Welche Datenlücken sind zu schließen? (ggf. reduzierte Datenanforderungen für Mengenband <10 t /Jahr)
  • Müssen Studien in Auftrag gegeben werden?
  • Können andere Möglichkeiten Endpunkte abzudecken in Betracht gezogen werden (z.B. Analogiekonzepte, (Q)SAR)?
  • Wie wird der Stoff durch Ihre Kunden verwendet?

Für Registrierungen ab einer Tonnage von 10 t/a muss für gefährliche Stoffe zur Registrierung ein Stoffsicherheitsbericht mit Expositionsszenarien für die Verwendungen eingereicht werden.

Auch wenn Sie keine Stoffe zu registrieren haben, gelten für Sie ggf. Verpflichtungen aus Ihrer Rolle als nachgeschalteter Anwender (Downstream User).

 

Verpflichtungen nachgeschaltete Anwender

  • Kommunikation der Verwendungen bzw. die Ihrer Kunden in der Lieferkette,
  • Kommunikation der Informationen zur sicheren Verwendung
  • Erstellung und Einreichung von Mitteilungen über nicht unterstützte Verwendungen

 

Sicherheitsdatenblätter

Für Stoffe und Mischungen, die in Verkehr gebracht werden, müssen  entsprechend den Anforderungen der REACH- und CLP-Verordnung spätestens mit der ersten Lieferung an Anwender Sicherheitsdatenblätter durch den Inverkehrbringer zur Verfügung gestellt werden.
Bei registrierten Stoffen in Mengen von 10 t und mehr pro Jahr müssen bei gefährlichen Stoffen  die für den Verwender relevanten Expositionsszenarien in einem Anhang zugefügt werden.
Wir erstellen für Sie (erweiterte) EU-Sicherheitsdatenblätter.

 

Meldung von Stoffen an das Einstufungsverzeichnis der ECHA
Die Einstufung und Kennzeichnung von in Verkehr gebrachten Stoffen  muss unabhängig von der in Verkehr gebrachten Menge vorgenommen werden und der Stoff mit einem entsprechenden Dossier bei der ECHA gemeldet werden.

 

Harmonisierte Meldung von gefährlichen Gemischen an das Benachrichtigungsportal der Giftnotrufzentralen

Nach Anhang VIII der CLP-Verordnung müssen Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische in der EU in Verkehr bringen, benannten Stellen spezifische Informationen zu ihren Gemischen übermitteln. Der Anhang legt auch ein harmonisiertes Format für Mitteilungen fest. Die in den Benachrichtigungen enthaltenen Informationen werden von Giftnotrufzentralen im Falle von Zwischenfällen mit diesen Gemischen für Notfallmaßnahmen verwendet.

Diese Verpflichtungen gelten ab:

  • 01.01.2021 für Gemische für die gewerbliche Verwendung und für Verwendung durch private Verbraucher
  • 01.01.2024 für Gemische für die industrielle Verwendung 

Wir erstellen diese Meldungen in dem harmonisierten Format und reichen diese in Ihrem Auftrag ein. Bitte kontaktieren Sie uns zu Details und zur Unterstützung.