Chemikalien-Verbotsverordnung

Für die Abgabe und den Verkauf bestimmter gefährlicher Stoffe ist nach §11 der ChemVerbotsV eine sachkundige Person zu benennen. Die sachkundige Person hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  • die Abgabe giftiger Stoffe an berufsmäßige Verwender bei der zuständigen Behörde anzuzeigen,
  • die für die Abgabe an berufsmäßige Verwender zuständigen Mitarbeiter jährlich bzgl. ihrer Verpflichtungen zu unterweisen
  • die Erlaubnis für die Abgabe giftiger Stoffe an nicht berufsmäßige Verwender bei der zuständigen Behörde zu beantragen
  • die Abgabe an nicht berufsmäßige Verwender persönlich durchzuführen
  • die Abgabe giftiger Stoffe angemessen zu dokumentieren und den Verwender über die Gefahren dieser giftigen Stoffe angemessen zu informieren

Wir verfügen über die umfassende Sachkunde nach §11 der ChemVerbotsV und beraten Sie gern zu den geltenden Pflichten bei der Abgabe von giftigen Chemikalien.